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§ 106 SeeSchFVO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.4.1981

Ladegeschirr

§ 106.

(1) Das Ladegeschirr, einschließlich der Winden, Ladebäume, Krane sowie der Masten und des stehenden Gutes, hat den Vorschriften einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft über die Ausführung und Prüfung von Ladegeschirren zu entsprechen. Bescheinigungen über die Prüfung des Ladegeschirrs (Ladegeschirrzeugnis) sind an Bord aufzubewahren. Bei der Beschaffung von Ersatzteilen sind die Bescheinigungen über die Belastungsprüfung derselben in das Ladegeschirrheft einzuheften.

(2) Die höchstzulässige Tragkraft darf nicht überschritten werden. Die anerkannte Klassifikationsgesellschaft kann jedoch eine einmalige Überschreitung der höchstzulässigen Tragkraft zulassen; hiebei hat sie die Höhe der Überlastung festzulegen und zu bestimmen, bis zu welchem Zeitpunkt diese Überlastung vorgenommen werden darf.

(3) Das Ladegeschirr, einschließlich der Winden, Ladebäume, Krane sowie der Masten und des stehenden Gutes, ist in betriebsfähigem Zustand zu halten, wobei Einzelteile auszuwechseln sind, deren Verschleiß größer ist als von einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft erlaubt.

Zuletzt aktualisiert am

15.05.2020

Gesetzesnummer

10011538

Dokumentnummer

NOR12149018

alte Dokumentnummer

N9198151062J

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