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§ 103 SeeSchFVO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.4.1981

Unter Innendruck stehende ortsfeste Behälter und Apparate

§ 103.

(1) Manometer und Sicherheitsventile müssen jederzeit betriebsklar gehalten werden, und die Sicherheitsventile dürfen nicht verstellt werden. Die Einstellung der Sicherheitsventile ist bei jeder Untersuchung des Behälters oder Apparates zu überprüfen.

(2) Der Bundesminister für Verkehr hat die von einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft vorgeschriebenen Zeitabstände der Prüfungen zu verkürzen, wenn es aus Gründen der Sicherheit erforderlich ist.

vgl. Bundesministeriengesetz 1986 (BMG), BGBl. Nr. 76/1986

Zuletzt aktualisiert am

15.05.2020

Gesetzesnummer

10011538

Dokumentnummer

NOR12149015

alte Dokumentnummer

N9198151059J

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