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§ 102 SeeSchFVO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.4.1981

Stromerzeugungsaggregate und Pumpen

§ 102.

Stromerzeugungsaggregate und Pumpen, die außerhalb des Maschinenraums nicht in eigenen, für sie bestimmten Räumen, wie unter der Back oder im Rudermaschinenraum, aufgestellt sind, müssen ungehindert zugänglich und gegen gefahrbringende Berührung geschützt sein.

Zuletzt aktualisiert am

15.05.2020

Gesetzesnummer

10011538

Dokumentnummer

NOR12149014

alte Dokumentnummer

N9198151058J

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