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§ 50 SeeSchFG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.4.1981

Verweigerung des Gehorsams

§ 50.

(1) Ein Besatzungsmitglied, das gemeinsam mit anderen gegenüber dem Kapitän oder einem anderen Vorgesetzten trotz Abmahnung im Ungehorsam verharrt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.

(2) Wer an der Tat als Anführer teilnimmt oder wer bei der Tat eine Waffe oder ein anderes Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer Person zu überwinden oder zu verhindern, oder wer den Vorgesetzten tätlich mißhandelt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2018

Gesetzesnummer

10011537

Dokumentnummer

NOR12148880

alte Dokumentnummer

N9198137063J

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