Seeräubertum
§ 46.
Wer ein Seeschiff ausrüstet oder führt oder auf einem Seeschiff Dienst leistet, das zum Seeraub bestimmt ist, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
Zuletzt aktualisiert am
05.07.2018
Gesetzesnummer
10011537
Dokumentnummer
NOR12148876
alte Dokumentnummer
N9198137059J
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