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§ 46 SeeSchFG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.4.1981

Seeräubertum

§ 46.

Wer ein Seeschiff ausrüstet oder führt oder auf einem Seeschiff Dienst leistet, das zum Seeraub bestimmt ist, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2018

Gesetzesnummer

10011537

Dokumentnummer

NOR12148876

alte Dokumentnummer

N9198137059J

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