Hilfeleistung in Seenot
§ 24.
Der Kapitän eines österreichischen Seeschiffes hat bei dessen Führung die Bestimmmungen der in Österreich rechtswirksamen internationalen Übereinkommen betreffend in Gefahr oder Seenot befindlichen Seeschiffen oder Personen sowie die diese Übereinkommen erfüllenden Gesetze zu befolgen.
Zuletzt aktualisiert am
05.07.2018
Gesetzesnummer
10011537
Dokumentnummer
NOR12148854
alte Dokumentnummer
N9198137037J
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