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ARTIKEL 16 Luftverkehrsabkommen (Kuwait)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 11.5.1980

ARTIKEL 16

Beendigung

Jeder Vertragschließende Teil kann dem anderen jederzeit schriftlich auf diplomatischem Wege seine Entscheidung bekanntgeben, dieses Abkommen aufzukündigen. Eine Abschrift der Kündigung hat gleichzeitig an die Internationale Zivilluftfahrtorganisation zu ergehen. Wird diese Kündigung ausgesprochen, so läuft dieses Abkommen zwölf Monate nach dem Zeitpunkt des Einganges der Kündigungsmitteilung beim anderen Vertragschließenden Teil ab, es sei denn, die betreffende Kündigung wird von den Vertragschließenden Teilen vor Ablauf dieses Zeitraumes einvernehmlich zurückgezogen. Verabsäumt es der andere Vertragschließende Teil, den Empfang zu bestätigen, dann gilt die Kündigung als vierzehn Tage nach dem Zeitpunkt des Einganges ihrer Abschrift bei der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation erhalten.

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2019

Gesetzesnummer

10011524

Dokumentnummer

NOR12148782

alte Dokumentnummer

N9198043434L

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