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ARTIKEL 6 Luftverkehrsabkommen (Korea/DVR)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 07.7.1979

ARTIKEL 6

1. Die Gesetze und Vorschriften eines Vertragschließenden Teiles betreffend den Ein- oder Ausflug von im internationalen Luftverkehr verwendeten Luftfahrzeugen in sein bzw. aus seinem Hoheitsgebiet oder den Betrieb und den Verkehr dieser Luftfahrzeuge innerhalb seines Hoheitsgebietes sind auf die Luftfahrzeuge des vom anderen Vertragschließenden Teil namhaft gemachten Fluglinienunternehmens anzuwenden und von diesen Luftfahrzeugen beim Einflug oder Ausflug sowie während ihres Aufenthaltes im Hoheitsgebiet des erstgenannten Vertragschließenden Teiles zu befolgen.

2. Die Gesetze und Vorschriften eines Vertragschließenden Teiles betreffend den Ein- oder Ausflug von Fluggästen, Besatzung oder Fracht in Luftfahrzeugen in sein oder aus seinem Hoheitsgebiet, einschließlich Einflug-, Abfertigungs-, Devisen-, Paß-, Zoll- und Quarantänevorschriften sind von den Fluggästen und der Besatzung selbst oder in deren Namen oder hinsichtlich der Fracht des Fluglinienunternehmens des anderen Vertragschließenden Teiles beim Ein- und Ausflug sowie während des Aufenthaltes im Hoheitsgebiet des erstgenannten Vertragschließenden Teiles zu befolgen.

Schlagworte

Einflug, Einflugvorschrift, Abfertigungsvorschrift, Devisenvorschrift, Paßvorschrift, Zollvorschrift

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2019

Gesetzesnummer

10011514

Dokumentnummer

NOR12148684

alte Dokumentnummer

N9197943376L

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