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ARTIKEL 3 Luftverkehrsabkommen (Korea/DVR)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 07.7.1979

ARTIKEL 3

1. Zum Zwecke des Betriebes der vereinbarten Fluglinien auf den festgelegten Flugstrecken machen beide Vertragschließenden Teile ihre Fluglinienunternehmen wie folgt namhaft:

Seitens der Österreichischen Bundesregierung:

„Austrian Airlines – Österreichische Luftverkehrsaktiengesellschaft“

Seitens der Regierung der Koreanischen Demokratischen Volksrepublik:

Die Zivilluftfahrtgesellschaft der Koreanischen Demokratischen Volksrepublik „Choson Minhang“

  

2. Die Vertragschließenden Teile haben zu gewährleisten, daß ihre namhaft gemachten Fluglinienunternehmen die auf den Betrieb internationaler Fluglinien normaler- und billigerweise angewendeten Gesetze und Vorschriften beachten.

3. Die namhaft gemachten Fluglinienunternehmen beider Vertragschließender Teile haben die vereinbarten Fluglinien gemäß den im Einklang mit Artikel 11 dieses Abkommens erstellten Tarifen und Beförderungsbestimmungen zu betreiben.

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2019

Gesetzesnummer

10011514

Dokumentnummer

NOR12148681

alte Dokumentnummer

N9197943373L

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