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ARTIKEL V Luftverkehrsabkommen (Myanmar)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.2.1977

ARTIKEL V

(1) Die auf den vereinbarten Fluglinien anzuwendenden Tarife sind in angemessener Höhe unter gebührender Berücksichtigung aller erheblichen Faktoren, einschließlich der Betriebskosten, eines angemessenen Gewinnes, der gebotenen Leistungen (wie Geschwindigkeit und Bequemlichkeit) sowie der Tarife anderer, die gleiche oder einen Teil der gleichen festgelegten Flugstrecke betreibenden Fluglinienunternehmen festzusetzen. Diese Tarife werden gemäß den nachstehenden Bestimmungen dieses Artikels festgesetzt.

(2) Die im Absatz 1 dieses Artikels genannten Tarife und die in diesem Zusammenhang angewendeten Agenturprovisionssätze sind für jede festgelegte Flugstrecke von den beteiligten namhaft gemachten Fluglinienunternehmen unter Berücksichtigung der Tarife anderer Fluglinienunternehmen, welche dieselbe Strecke zur Gänze oder zum Teil oder ähnliche Flugstrecken befliegen, zu vereinbaren. Die so vereinbarten Tarife bedürfen der Genehmigung der Luftfahrtbehörden beider Vertragschließender Teile.

(3) Können sich die namhaft gemachten Fluglinienunternehmen nicht auf einen dieser Tarife einigen, oder kann aus einem anderen Grunde ein Tarif gemäß den Bestimmungen des Absatzes 2 dieses Artikels nicht vereinbart werden, so werden die Luftfahrtbehörden der Vertragschließenden Teile versuchen, den Tarif durch eine beiderseitige Vereinbarung festzusetzen.

(4) Können sich die Luftfahrtbehörden über die Genehmigung eines ihnen gemäß Absatz 2 dieses Artikels vorgelegten Tarifes oder über die Festsetzung eines Tarifes gemäß Absatz 3 nicht einigen, ist die Meinungsverschiedenheit nach den Bestimmungen des Artikels XIV dieses Abkommens beizulegen.

(5) Mit Ausnahme jener Tarife, die unter die Bestimmungen des Absatzes 3 des Artikels XIV dieses Abkommens fallen, kann kein Tarif ohne die Genehmigung der Luftfahrtbehörden der beiden Vertragschließenden Teile in Kraft treten.

(6) Sobald Tarife gemäß den Bestimmungen dieses Artikels festgesetzt worden sind, bleiben sie solange in Kraft, bis neue Tarife gemäß den Bestimmungen dieses Artikels festgesetzt worden sind.

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2019

Gesetzesnummer

10011504

Dokumentnummer

NOR12148497

alte Dokumentnummer

N9197843293L

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