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§ 501 BSO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.1976

Abschnitt V

SCHIFFAHRTSZEICHEN Allgemeines

§ 5.01.

(1) Die Schiffsführer haben unbeschadet der anderen Vorschriften dieser Verordnung die Anordnungen zu befolgen, die ihnen durch die Schiffahrtszeichen nach Abs. 2 erteilt werden.

(2) In Anlage B dieser Verordnung sind Art und Bedeutung der Schiffahrtszeichen für Verbote, Gebote, Beschränkungen, Empfehlungen und Hinweise sowie der Zusatzzeichen geregelt.

(3) Die Behörde bestimmt, wo und welche Schiffahrtszeichen anzubringen oder zu entfernen sind.

Zuletzt aktualisiert am

03.02.2022

Gesetzesnummer

10011484

Dokumentnummer

NOR40057076

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