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§ 306 BSO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.2022

Bezeichnung während der Fahrt bei Nacht oder bei unsichtigem Wetter

§ 3.06.

(1) Fahrzeuge mit Maschinenantrieb müssen während der Fahrt bei Nacht und bei unsichtigem Wetter führen:

  1. a) Topplicht (Buglicht),
  2. b) Seitenlichter und
  3. c) Hecklicht.

(2) Bei Fahrzeugen der Berufsfischer und Vergnügungsfahrzeugen mit Maschinenantrieb, die vor dem 1. April 2022 bereits am Bodensee zugelassen waren und noch nicht über Lichter verfügen, deren Sichtweite den Anforderungen des § 3.01. Abs. 4 entspricht, können anstelle der hellen Lichter auch gewöhnliche Lichter, anstelle der Seitenlichter ein Kombinations-Seitenlicht und anstelle von Topplicht und Hecklicht ein weißes Rundumlicht geführt werden.

(3) Ein weißes Rundumlicht ist ausreichend auf

  1. a) Fahrzeugen, deren Antriebsleistung nicht mehr als 4,4 kW beträgt,
  2. b) Vergnügungsfahrzeugen, deren Rumpflänge 7 m und deren Geschwindigkeit über Grund 13 km/h (7 Knoten) nicht übersteigt, sofern dies in der Zulassungsurkunde eingetragen ist,
  3. c) Fahrzeugen der Berufsfischer am Netz und
  4. d) Fahrzeugen der Berufsfischer und Vergnügungsfahrzeugen mit Zulassungsbeschränkung auf die Strecke zwischen Stein am Rhein (Brücke) und Schaffhausen, deren Maschinenleistung nicht mehr als 30 kW beträgt.

(4) Vergnügungsfahrzeuge mit Maschinenantrieb können bei Nacht und bei unsichtigem Wetter führen:

  1. a) Seitenlichter, ein Topplicht und ein Hecklicht,
  2. b) ein Kombinations-Seitenlicht, ein Topplicht und ein Hecklicht,
  3. c) ein Kombinations-Seitenlicht und ein weißes Rundumlicht oder
  4. d) Seitenlichter und ein weißes Rundumlicht.

(5) Fahrzeuge ohne Maschinenantrieb führen bei Nacht und bei unsichtigem Wetter ein weißes Rundumlicht.

(6) Segelfahrzeuge, die nur unter Segel fahren, führen bei Nacht und bei unsichtigem Wetter:

  1. a) Seitenlichter und ein Hecklicht,
  2. b) ein Kombinations-Seitenlicht und ein Hecklicht,
  3. c) ein Dreifarben-Topplicht,
  4. d) ein weißes Rundumlicht oder
  5. e) Seitenlichter, Hecklicht und zwei senkrecht übereinander angebrachte Rundumlichter an der am besten sichtbaren Stelle, das obere rot, das untere grün.

Zuletzt aktualisiert am

03.02.2022

Gesetzesnummer

10011484

Dokumentnummer

NOR40241881

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