Lampen und Scheinwerfer
§ 3.05.
Lampen und Scheinwerfer dürfen nicht so gebraucht werden, daß sie
- a) mit den in dieser Verordnung vorgesehenen Lichtern und Zeichen verwechselt werden oder deren Sichtbarkeit beeinträchtigen können,
- b) blenden und dadurch die Schiffahrt oder den Verkehr an Land gefährden oder behindern.
Zuletzt aktualisiert am
03.02.2022
Gesetzesnummer
10011484
Dokumentnummer
NOR40057064
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