vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 305 BSO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.1976

Lampen und Scheinwerfer

§ 3.05.

Lampen und Scheinwerfer dürfen nicht so gebraucht werden, daß sie

  1. a) mit den in dieser Verordnung vorgesehenen Lichtern und Zeichen verwechselt werden oder deren Sichtbarkeit beeinträchtigen können,
  2. b) blenden und dadurch die Schiffahrt oder den Verkehr an Land gefährden oder behindern.

Zuletzt aktualisiert am

03.02.2022

Gesetzesnummer

10011484

Dokumentnummer

NOR40057064

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)