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§ 1603 BSO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2014

Übergangsvorschriften

§ 16.03.

(1) Nach bisherigem Recht erteilte Schifferpatente gelten weiter.

(2) Für den Erwerb des amtlichen Radarpatentes oder eines diesem gleichwertigen Patentes (§ 6.12. in der Fassung der Änderung BGBl. II Nr. 363/2013 der BSO) gilt eine Übergangsfrist von 2 Jahren ab Inkrafttreten der Änderung BGBl. II Nr. 363/2013 der BSO. Bis dahin bleibt § 6.12. erster Satz in der bis zum Inkrafttreten der Änderung geltenden Fassung in Kraft.

(3) Gemische, die gemäß §§ 8.02 und 8.03 in der Fassung der Änderung BGBl. II Nr. 363/2013 der BSO befördert werden und die gemäß Richtlinie 1999/45/EG eingestuft, gekennzeichnet und verpackt sind, dürfen gemäß Art. 61 Z 4 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 1272/2008

  1. 1. bis zum 1. Juni 2015 in Verkehr gebracht werden und
  2. 2. bis zum 1. Juni 2017 befördert werden.

(4) Für den Ersatz von Rettungsmitteln, die die Anforderungen des § 13.20. in der Fassung der Änderung BGBl. II Nr. 363/2013 der BSO nicht erfüllen, gilt eine Übergangsfrist von 3 Jahren ab Inkrafttreten der Änderung BGBl. II Nr. 363/2013 der BSO.

(5) Für die Anschaffung und Inbetriebnahme der Sprechfunkanlage gemäß § 13.21. gilt eine Übergangsfrist von 1 Jahr ab Inkrafttreten der Änderung BGBl. II Nr. 363/2013 der BSO.

Zuletzt aktualisiert am

03.02.2022

Gesetzesnummer

10011484

Dokumentnummer

NOR40158545

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