Funkanlagen
§ 13.21.
(1) Folgende Fahrzeuge müssen mit einer Sprechfunkanlage ausgerüstet sein, welche die Kommunikation der Schiffe untereinander und zum Land ermöglicht:
- 1. Fahrgastschiffe, die für die Beförderung von mehr als 12 Fahrgästen zugelassen sind,
- 2. Güterschiffe mit einer Länge von mehr als 20 m,
- 3. Fahrzeuge, die Radar als Navigationshilfe verwenden (§ 6.12.),
- 4. Fahrzeuge, die für hoheitliche Aufgaben oder im gewässerkundlichen Dienst eingesetzt werden,
- 5. Fahrzeuge, die Zwecken der Rettung und Hilfeleistung dienen.
(2) Die Anforderungen an die Sprechfunkanlagen nach Abs. 1 und die Nutzung des Frequenzspektrums richten sich nach den nationalen Vorschriften.
Zuletzt aktualisiert am
03.02.2022
Gesetzesnummer
10011484
Dokumentnummer
NOR40158551
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