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§ 1321 BSO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2014

Funkanlagen

§ 13.21.

(1) Folgende Fahrzeuge müssen mit einer Sprechfunkanlage ausgerüstet sein, welche die Kommunikation der Schiffe untereinander und zum Land ermöglicht:

  1. 1. Fahrgastschiffe, die für die Beförderung von mehr als 12 Fahrgästen zugelassen sind,
  2. 2. Güterschiffe mit einer Länge von mehr als 20 m,
  3. 3. Fahrzeuge, die Radar als Navigationshilfe verwenden (§ 6.12.),
  4. 4. Fahrzeuge, die für hoheitliche Aufgaben oder im gewässerkundlichen Dienst eingesetzt werden,
  5. 5. Fahrzeuge, die Zwecken der Rettung und Hilfeleistung dienen.

(2) Die Anforderungen an die Sprechfunkanlagen nach Abs. 1 und die Nutzung des Frequenzspektrums richten sich nach den nationalen Vorschriften.

Zuletzt aktualisiert am

03.02.2022

Gesetzesnummer

10011484

Dokumentnummer

NOR40158551

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