Wartung von Motoren
§ 13.11c.
Alle Verbrennungsmotore für Antrieb und Stromerzeugung (Generatoren) müssen anlässlich der Nachuntersuchung gemäß § 14.04. Abs. 1 einer Wartung und Kontrolle aller abgasrelevanten Bauteile unterzogen werden. Die Durchführung dieser Wartung und Kontrolle hat innerhalb der letzten sechs Monate vor der Nachuntersuchung zu erfolgen und ist der Behörde schriftlich zu bestätigen.
Schlagworte
Ottomotor
Zuletzt aktualisiert am
03.02.2022
Gesetzesnummer
10011484
Dokumentnummer
NOR40241898
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