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§ 1311c BSO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.2022

Wartung von Motoren

§ 13.11c.

Alle Verbrennungsmotore für Antrieb und Stromerzeugung (Generatoren) müssen anlässlich der Nachuntersuchung gemäß § 14.04. Abs. 1 einer Wartung und Kontrolle aller abgasrelevanten Bauteile unterzogen werden. Die Durchführung dieser Wartung und Kontrolle hat innerhalb der letzten sechs Monate vor der Nachuntersuchung zu erfolgen und ist der Behörde schriftlich zu bestätigen.

Schlagworte

Ottomotor

Zuletzt aktualisiert am

03.02.2022

Gesetzesnummer

10011484

Dokumentnummer

NOR40241898

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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