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§ 1303 BSO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.1976

Stabilität, Freibord und Einsenkungsmarken

§ 13.03.

Fahrzeuge müssen in jedem Belastungszustand entsprechend ihrem Verwendungszweck ausreichende Stabilität und genügend Freibord aufweisen; Fahrgastschiffe und Güterschiffe müssen Einsenkungsmarken tragen.

Zuletzt aktualisiert am

03.02.2022

Gesetzesnummer

10011484

Dokumentnummer

NOR40057130

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