Allgemeine Voraussetzungen für das Schifferpatent
§ 12.03.
(1) Der Inhaber eines Schifferpatentes muß
- a) das folgende Alter erreicht haben:
für das Schifferpatent der |
|
Kategorie A | 18 Jahre |
Kategorie B | 21 Jahre |
Kategorie C | 21 Jahre |
Kategorie D | 14 Jahre; |
- b) zum Schiffsführer geeignet sein;
- c) die erforderliche Befähigung (§ 12.05) besitzen.
(2) Die Eignung nach Abs. 1 lit. b ist gegeben, wenn jemand über ausreichende geistige und körperliche Eignung verfügt und nach seinem bisherigen Verhalten erwarten lässt, dass er als Schiffsführer die Vorschriften beachten und auf andere Rücksicht nehmen wird. Bestehen Zweifel über die geistige oder körperliche Eignung, kann ein ärztliches Zeugnis verlangt werden. Bewerber um ein Schifferpatent der Kategorie B müssen ein ärztliches Zeugnis vorlegen.
Schlagworte
Hörunterscheidungsvermögen, Sehunterscheidungsvermögen
Zuletzt aktualisiert am
03.02.2022
Gesetzesnummer
10011484
Dokumentnummer
NOR40068731
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