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§ 1203 BSO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2006

Allgemeine Voraussetzungen für das Schifferpatent

§ 12.03.

(1) Der Inhaber eines Schifferpatentes muß

  1. a) das folgende Alter erreicht haben:

für das Schifferpatent der

 

Kategorie A

18 Jahre

Kategorie B

21 Jahre

Kategorie C

21 Jahre

Kategorie D

14 Jahre;

  

  1. b) zum Schiffsführer geeignet sein;
  2. c) die erforderliche Befähigung (§ 12.05) besitzen.

(2) Die Eignung nach Abs. 1 lit. b ist gegeben, wenn jemand über ausreichende geistige und körperliche Eignung verfügt und nach seinem bisherigen Verhalten erwarten lässt, dass er als Schiffsführer die Vorschriften beachten und auf andere Rücksicht nehmen wird. Bestehen Zweifel über die geistige oder körperliche Eignung, kann ein ärztliches Zeugnis verlangt werden. Bewerber um ein Schifferpatent der Kategorie B müssen ein ärztliches Zeugnis vorlegen.

Schlagworte

Hörunterscheidungsvermögen, Sehunterscheidungsvermögen

Zuletzt aktualisiert am

03.02.2022

Gesetzesnummer

10011484

Dokumentnummer

NOR40068731

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