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§ 112 BSO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.1976

Festgefahrene und gesunkene Fahrzeuge

§ 1.12.

Ist ein Fahrzeug festgefahren oder gesunken und wird dadurch die Sicherheit der Schiffahrt beeinträchtigt, so muß dessen Schiffsführer die Zeichen entsprechend den §§ 3.08 und 3.11 setzen und unverzüglich die zur Beseitigung der Gefahr erforderlichen Maßnahmen treffen. Ist dies nicht möglich, so hat er unverzüglich die nächsterreichbare Sicherheitsdienststelle zu benachrichtigen.

Zuletzt aktualisiert am

03.02.2022

Gesetzesnummer

10011484

Dokumentnummer

NOR40057053

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