vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 110 BSO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.1976

Schutz vor Lärm, Rauch, Abgas und Geruchsbelästigungen

§ 1.10.

Durch den Betrieb der Fahrzeuge darf nicht mehr Lärm, Rauch, Abgas oder Geruch erzeugt werden, als dies bei ordnungsgemäßem Zustand und sachgemäßem Betrieb des Fahrzeuges unvermeidbar ist.

Zuletzt aktualisiert am

03.02.2022

Gesetzesnummer

10011484

Dokumentnummer

NOR40057051

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)