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§ 2 BSO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.2022

Begriffsbestimmungen

§ 0.02.

In dieser Verordnung gelten als

  1. a) „Fahrzeug“: Binnenschiffe, einschließlich Boote und Fähren, andere zur Fortbewegung bestimmte Schwimmkörper sowie schwimmende Geräte;
  2. b) „Fahrzeug mit Maschinenantrieb“: ein Fahrzeug mit eigener in Tätigkeit gesetzter Antriebskraft;
  3. c) „Schleppverband“: jede Zusammenstellung, die aus einem oder mehreren geschleppten Fahrzeugen und einem oder mehreren schleppenden Fahrzeugen mit Maschinenantrieb besteht; werden Vergnügungsfahrzeuge geschleppt, so gilt dies nicht als Schleppverband;
  4. d) „Schwimmendes Gerät“: ein Schwimmkörper mit mechanischen Einrichtungen, der dazu bestimmt ist, auf dem Wasser zur Arbeit eingesetzt zu werden, wie Bagger, Hebeböcke, Kräne;
  5. e) „Schwimmende Anlage“: eine schwimmende Einrichtung, die in der Regel nicht zur Fortbewegung bestimmt ist, wie Badeanstalten, Docks, Landebrücken, Bootshäuser, sowie solche Einrichtungen, die dem Wohnen oder dem Sport dienen;
  6. f) „Vorrangfahrzeug“: ein Fahrzeug, dem die Behörde nach § 1.15 einen Vorrang eingeräumt hat;
  7. g) „Fahrgastschiff“: ein Fahrzeug, das für die Beförderung von Fahrgästen bestimmt ist oder hiefür verwendet wird;
  8. h) „Güterschiff“: ein Fahrzeug, das für die Beförderung von Gütern bestimmt ist oder hiefür verwendet wird;
  9. i) „Segelfahrzeug“: ein Fahrzeug, das unter Segel fährt; ein Fahrzeug, das unter Segel fährt und gleichzeitig auch einen Maschinenantrieb verwendet, gilt als Fahrzeug mit Maschinenantrieb;
  10. j) „Ruderboot“: ein Fahrzeug, das nur durch Ruder oder andere mit menschlicher Kraft betriebene Einrichtungen fortbewegt wird;
  11. k) „Vergnügungsfahrzeug“: ein Fahrzeug, das für Sport- oder Vergnügungszwecke bestimmt ist oder hiefür verwendet wird;
  12. l) „stilliegend“: Fahrzeuge, Schwimmkörper oder schwimmende Anlagen, die unmittelbar oder mittelbar vor Anker liegen oder am Ufer festgemacht sind;
  13. m) „fahrend“ oder „in Fahrt befindlich“: Fahrzeuge, Schwimmkörper oder schwimmende Anlagen, die weder unmittelbar noch mittelbar vor Anker liegen, am Ufer festgemacht oder festgefahren sind;
  14. n) „Nacht“: der Zeitraum zwischen Sonnenuntergang und Sonnenaufgang:
  15. o) „Tag“: der Zeitraum zwischen Sonnenaufgang und Sonnenuntergang.
  16. „p) „S p o r t b o o t - R i c h t l i n i e“: Richtlinie 2013/53/EU über Sportboote und assermotorräder und zur Aufhebung der Richtlinie 94/25/EG , ABl. Nr. L 354 vom 28.12.2013 S. 90;
  17. q) „w a s s e r g e f ä h r d e n d e S t o f f e“: Stoffe und Gemische, die nach Anhang I Teil 4 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, ABl. Nr. L 353 vom 31.12.2008 S. 1, als umweltgefährlich eingestuft werden und mit dem Gefahrenpiktogramm GHS09 sowie dem Gefahrenhinweis H400, H410 oder H411 zu kennzeichnen sind;
  18. r) „g e f ä h r l i c h e G ü t e r“: Stoffe und Gegenstände, deren Beförderung gemäß der Anlage zum Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) samt Verordnung und Erklärung, BGBl. III Nr. 67/2008 in der jeweils geltenden Fassung, und der Anlagen A und B zum Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR), BGBl. Nr. 522/1973 in der jeweils geltenden Fassung, verboten oder nur unter den in diesen Übereinkommen vorgesehenen Bedingungen gestattet ist;
  19. s) „Fähre“: Fahrzeug, das für den Übersetzverkehr bestimmt ist oder hiefür verwendet wird;
  20. t) „u n s i c h t i g e s W e t t e r“: Bedingung, bei welcher die Sicht durch Nebel, Dunst, Schneefall, Starkregen oder ähnliche Wetterphänomene eingeschränkt ist.

Schlagworte

Sportzweck, Rechtsvorschrift

Zuletzt aktualisiert am

03.02.2022

Gesetzesnummer

10011484

Dokumentnummer

NOR40241874

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