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Artikel 4 Eisenbahn – Grenzübergang (Durchführung) (Italien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.1976

Artikel 4

(1) Diese Vereinbarung tritt zu dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem das „Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Italienischen Republik über die Regelung des Grenzüberganges der Eisenbahnen“ vom 29. März 1974 in Kraft tritt.

(2) Diese Vereinbarung kann von jeder Vertragspartei auf diplomatischem Wege jederzeit gekündigt werden. Die Kündigung wird sechs Monate nach ihrem Eintreffen beim Vertragspartner wirksam. Das Außerkrafttreten des „Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Italienischen Republik über die Regelung des Grenzüberganges der Eisenbahnen“ vom 29. März 1974 beendet auch diese Vereinbarung.

Geschehen zu Wien, am 28. September 1976, in zweifacher Ausfertigung in deutscher und italienischer Sprache, wobei beide Ausfertigungen gleichermaßen authentisch sind.

Zuletzt aktualisiert am

28.10.2019

Gesetzesnummer

10011483

Dokumentnummer

NOR12148444

alte Dokumentnummer

N9197643182L

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