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ARTIKEL 8 Abkommen zwischen Österreich und Italien über die Regelung des Grenzüberganges der Eisenbahnen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.1976

ARTIKEL 8

Betriebsabwicklung

(1) Die behördlichen Zulassungen von Triebfahrzeugen und die Prüfungen des Bedienungspersonals im Hoheitsgebiet des einen Vertragsstaates gelten auch für das Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates.

(2) Für den Betrieb auf den Anschlußgrenzstrecken sind die bei den ÖBB geltenden Betriebsvorschriften mit Ausnahme der Bestimmungen, die die Sicherheit der Geleise und des Bahnkörpers betreffen, anzuwenden.

Die ÖBB und die FS können jedoch vereinbaren, daß für den gesamten Betriebsdienst oder für bestimmte Teile dieses Dienstes die Betriebsvorschriften der FS angewendet werden.

(3) In den Gemeinschaftsbahnhöfen gelten die Betriebsvorschriften der FS. Die ÖBB und die FS können jedoch vereinbaren, daß für bestimmte Teile des Betriebsdienstes die für die ÖBB geltenden Vorschriften angewendet werden.

(4) Die Bediensteten der FS, die als Fahrdienstleiter, Personenkassiere, Gepäckkassiere, Güterkassiere, im Telegraphen- und Fernsprechdienst Dienstverrichtungen für die ÖBB besorgen, sowie Bedienstete der FS, denen die Beaufsichtigung der Anschlußgrenzstrecke übertragen ist, müssen eine ausreichende Kenntnis der für die Durchführung des betreffenden Dienstes geltenden Dienstvorschriften der ÖBB nachweisen. Die entsprechenden Prüfungen werden von hiefür zuständigen Bediensteten der ÖBB in Anwesenheit eines zuständigen Bediensteten der FS abgenommen.

Schlagworte

Telegraphendienst

Zuletzt aktualisiert am

15.10.2019

Gesetzesnummer

10011482

Dokumentnummer

NOR40003378

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