ARTIKEL 7
Erweiterter Zugförderungs- und Zugbegleitdienst
Die ÖBB und die FS können vereinbaren, daß der Zugförderungs- oder Zugbegleitdienst über den Gemeinschaftsbahnhof hinaus in einer oder beiden Richtungen von den ÖBB oder den FS mit eigenen Triebfahrzeugen und mit eigenen Bediensteten besorgt wird. Dabei sind die den Zugförderungs- und Zugbegleitdienst betreffenden Bestimmungen dieses Abkommens, insbesondere die der Artikel 13 Absätze 3, 4, 9 und 10, 15 Absatz 1, 16, 17, 18 Absätze 2, 3 und 4, 19 Absatz 3 und 22, entsprechend anzuwenden.
Schlagworte
Zugförderungsdienst
Zuletzt aktualisiert am
15.10.2019
Gesetzesnummer
10011482
Dokumentnummer
NOR40003377
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