ARTIKEL 5
Erhaltung und Beaufsichtigung der Gebäude und Anlagen
(1) Die FS sorgen für die Erhaltung und Beaufsichtigung der Gebäude und Anlagen der Gemeinschaftsbahnhöfe und der Anschlußgrenzstrecken.
(2) Der Gesamtbetrag der auf die betreffenden Gebäude und Anlagen entfallenden Betriebskosten wird zwischen den ÖBB und den FS nach Maßgabe der diesbezüglich zwischen den ÖBB und den FS getroffenen Vereinbarungen aufgeteilt.
Zuletzt aktualisiert am
15.10.2019
Gesetzesnummer
10011482
Dokumentnummer
NOR40003375
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