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ARTIKEL 5 Abkommen zwischen Österreich und Italien über die Regelung des Grenzüberganges der Eisenbahnen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.1976

ARTIKEL 5

Erhaltung und Beaufsichtigung der Gebäude und Anlagen

(1) Die FS sorgen für die Erhaltung und Beaufsichtigung der Gebäude und Anlagen der Gemeinschaftsbahnhöfe und der Anschlußgrenzstrecken.

(2) Der Gesamtbetrag der auf die betreffenden Gebäude und Anlagen entfallenden Betriebskosten wird zwischen den ÖBB und den FS nach Maßgabe der diesbezüglich zwischen den ÖBB und den FS getroffenen Vereinbarungen aufgeteilt.

Zuletzt aktualisiert am

15.10.2019

Gesetzesnummer

10011482

Dokumentnummer

NOR40003375

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