ARTIKEL 26
Schiedsverfahren
(1) Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung oder die Anwendung dieses Abkommens sollen möglichst durch die zuständigen Stellen der Vertragsstaaten beigelegt werden.
(2) Soweit eine Meinungsverschiedenheit weder auf diese Weise noch auf dem diplomatischen Wege beigelegt werden kann, kann jeder der Vertragsstaaten nach den Bestimmungen des Kapitels III des am 29. April 1957 in Straßburg geschlossenen Europäischen Übereinkommens zur friedlichen Beilegung von Streitigkeiten eine bindende Entscheidung herbeiführen.
(3) Jeder Vertragsstaat trägt die Kosten seines Schiedsrichters und seiner Vertretung im Verfahren. Die übrigen Kosten werden von den Vertragsstaaten je zur Hälfte getragen.
Zuletzt aktualisiert am
15.10.2019
Gesetzesnummer
10011482
Dokumentnummer
NOR40003396
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