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ARTIKEL 23 Abkommen zwischen Österreich und Italien über die Regelung des Grenzüberganges der Eisenbahnen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.1976

ARTIKEL 23

Zahlungsverkehr

(1) Zahlungen auf Grund dieses Abkommens werden gemäß den zwischen den Vertragsstaaten im Zeitpunkt ihrer Vornahme geltenden Bestimmungen geleistet.

(2) Die Vertragsstaaten werden unbeschadet des Artikels 22 die erforderlichen Maßnahmen treffen, um den Zahlungsverkehr zwischen den Eisenbahnen des einen Vertragsstaates und deren im anderen Vertragsstaat gelegenen Stellen, einschließlich der Zahlung von Dienstbezügen und Löhnen der Eisenbahnbediensteten, zu ermöglichen.

Zuletzt aktualisiert am

15.10.2019

Gesetzesnummer

10011482

Dokumentnummer

NOR40003393

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