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ARTIKEL 20 Abkommen zwischen Österreich und Italien über die Regelung des Grenzüberganges der Eisenbahnen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.1976

ARTIKEL 20

Regelung des Dienstbetriebes

Der Dienstbetrieb der auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates gelegenen Stellen wird ausschließlich durch die diesen vorgesetzten Stellen geregelt.

Zuletzt aktualisiert am

15.10.2019

Gesetzesnummer

10011482

Dokumentnummer

NOR40003390

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