ARTIKEL 2
Gemeinschaftsbahnhöfe
(1) Gemeinschaftsbahnhöfe sind die Bahnhöfe
- 1. Brennero/Brenner,
- 2. Tarvisio Centrale,
- 3. San Candido/Innichen.
Die Österreichischen Bundesbahnen (ÖBB) und die Italienischen Staatsbahnen (FS) vereinbaren, welche Verkehrsarten (Personen-, Gepäcks-, Güterverkehr etc.) in den oberwähnten Gemeinschaftsbahnhöfen abgewickelt werden.
(2) Die zuständigen Zentralbehörden der Vertragsstaaten können zur Verbesserung des Eisenbahnverkehrs die Durchführung bestimmter Teile des Anschluß- und Übergangsdienstes in anderen als den im Absatz 1 bezeichneten Bahnhöfen vereinbaren. In diesen Fällen sind die Bestimmungen dieses Abkommens sinngemäß anzuwenden.
Schlagworte
Personenverkehr, Gepäcksverkehr, Anschlußdienst
Zuletzt aktualisiert am
15.10.2019
Gesetzesnummer
10011482
Dokumentnummer
NOR40099094
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