ARTIKEL 1
Allgemeines
Die Vertragsstaaten verpflichten sich, den Grenzübergang der Eisenbahnen zu erleichtern. Sie werden alle erforderlichen Maßnahmen treffen, um ihn ordnungsgemäß und zweckmäßig zu gestalten.
Zuletzt aktualisiert am
15.10.2019
Gesetzesnummer
10011482
Dokumentnummer
NOR40003371
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
