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ARTIKEL 1 Abkommen zwischen Österreich und Italien über die Regelung des Grenzüberganges der Eisenbahnen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.1976

ARTIKEL 1

Allgemeines

Die Vertragsstaaten verpflichten sich, den Grenzübergang der Eisenbahnen zu erleichtern. Sie werden alle erforderlichen Maßnahmen treffen, um ihn ordnungsgemäß und zweckmäßig zu gestalten.

Zuletzt aktualisiert am

15.10.2019

Gesetzesnummer

10011482

Dokumentnummer

NOR40003371

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