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ARTIKEL 16 Abkommen zwischen Österreich und Italien über die Regelung des Grenzüberganges der Eisenbahnen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.1976

ARTIKEL 16

Dienstkleidung

Die Bediensteten der ÖBB und der FS dürfen im Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates am Ort ihrer Tätigkeit und auf dem Hin- und Rückweg ihre Dienstkleidung tragen.

Schlagworte

Hinweg

Zuletzt aktualisiert am

15.10.2019

Gesetzesnummer

10011482

Dokumentnummer

NOR40003386

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