vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Art. 1 § 36 StadtEG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 25.7.1987

Prüfung durch Organe des Bundes

§ 36.

Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat durch seine Organe die Einhaltung der Vorschriften dieses Abschnittes zu überwachen, wobei die Förderungswerber zu verpflichten sind, den Organen des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten und des Bundesministers für Finanzen auf Verlangen in die bezughabenden Geschäftsstücke, sonstigen Unterlagen und Belege Einsicht zu gewähren und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

Zuletzt aktualisiert am

04.04.2019

Gesetzesnummer

10011468

Dokumentnummer

NOR12148344

alte Dokumentnummer

N9197452577L

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)