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Artikel 1 Raumordnung - Zusammenarbeit

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.1974

Artikel 1

Zur Förderung und Erleichterung der Zusammenarbeit in Angelegenheiten der Raumordnung, insbesondere soweit sie die Gebiete nahe der gemeinsamen Staatsgrenze betreffen, wird eine österreichisch-deutsche Raumordnungskommission (im folgenden kurz Kommission genannt) gebildet.

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