§ 12.
Ist der Widerspruch des Eigentümers darauf gegründet, daß der Enteignungswerber über ein anderes für das Bauvorhaben geeignetes Grundstück verfügt, so hat er dieses Grundstück gleichzeitig mit dem Widerspruch bekanntzugeben und genau zu bezeichnen.
Zuletzt aktualisiert am
04.04.2019
Gesetzesnummer
10011459
Dokumentnummer
NOR12148181
alte Dokumentnummer
N9197411898I
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)