§ 75. Notbefeuerung
Auf Zivilflugplätzen, die für einen Instrumentenflugbetrieb oder Flugbetrieb bei Nacht bestimmt sind, muß eine zur Aufrechterhaltung eines sicheren Flugplatzbetriebes ausreichende Anzahl von tragbaren Luftfahrtfeuern für Zwecke einer Not- und Hindernisbefeuerung vorhanden sein.
Zuletzt aktualisiert am
27.11.2017
Gesetzesnummer
10011441
Dokumentnummer
NOR12148017
alte Dokumentnummer
N9197249412J
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