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§ 73 ZFV 1972

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.1972

§ 73. Ausführung der Luftfahrtfeuer

(1) Überflurfeuer müssen in Leichtbauweise und so niedrig ausgeführt sein, daß ein sicherer Abstand von Triebwerksgondeln und Luftschrauben gewahrt bleibt. Überflurfeuer auf Bewegungsflächen müssen etwa 5 cm über dem Boden Bruchkupplungen aufweisen. Die Fundamente der Feuer dürfen aus dem Boden nicht herausragen. Die Befeuerungskörper müssen rot-weiß oder gelb gekennzeichnet sein.

(2) Unterflurfeuer müssen so beschaffen sein, daß sie von Luftfahrzeugen überrollt werden können, ohne daß diese oder die Unterflurfeuer selbst beschädigt werden. Sie müssen horizontal eingebaut sein und dürfen nicht mehr als 1,3 cm die befestigte Bewegungsfläche überragen.

Zuletzt aktualisiert am

27.11.2017

Gesetzesnummer

10011441

Dokumentnummer

NOR12148015

alte Dokumentnummer

N9197249410J

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