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§ 69 ZFV 1972

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.1972

V. TEIL: LUFTFAHRTBEFEUERUNG

1. Abschnitt – Gemeinsame Bestimmungen

§ 69. Allgemeines

(1) Zivilflugplätze, die für einen Instrumentenflugbetrieb oder einen Flugbetrieb bei Nacht bestimmt sind, müssen über eine Luftfahrtbefeuerung nach den Bestimmungen dieser Verordnung verfügen. Bei anderen Zivilflugplätzen ist eine Luftfahrtbefeuerung zulässig, wenn ein Sichtflugbetrieb bei Tag bei einer Bodensicht von weniger als 3 km durchgeführt wird.

(2) Hubschrauberplätze müssen über eine Luftfahrtbefeuerung verfügen, wenn sie für einen Flugbetrieb bei Nacht oder bei Tag bei einer Bodensicht von weniger als 800 m bestimmt sind.

Zuletzt aktualisiert am

27.11.2017

Gesetzesnummer

10011441

Dokumentnummer

NOR12148011

alte Dokumentnummer

N9197249406J

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