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§ 58 ZFV 1972

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.1972

§ 58. Rollwegmittellinien- und Rollwegrandmarkierung

(1) Die Mittellinie befestigter Rollwege muß über die gesamte Rollweglänge mit Ausnahme des Bereiches für die Rollhaltmarkierung durch einen ununterbrochenen, 0,15 m breiten Streifen markiert sein. Bei Einmündungen von Rollwegen in die Piste muß die Rollwegmittellinienmarkierung auf eine Länge von 60 m, bei Schnellabrollwegen auf eine Länge von 120 m, parallel zur Pistenmittellinie und in einem Abstand von 0,9 m nach dem Muster derAnlage 14 weitergeführt sein. Bei Rollwegkrümmungen muß die Mittellinienmarkierung in einem gleichmäßigen Abstand vom Außenrand des Rollweges weitergeführt sein.

(2) Heben sich die Ränder eines befestigten Rollweges von den angrenzenden Schultern nicht deutlich ab, so müssen die Rollwegränder durch Doppelstreifen nach dem Muster derAnlage 14 Abbildung 1 markiert sein.

Zuletzt aktualisiert am

27.11.2017

Gesetzesnummer

10011441

Dokumentnummer

NOR12148000

alte Dokumentnummer

N9197249395J

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