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§ 50 ZFV 1972

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.1972

§ 50. Signalmittel

(1) Auf jedem Zivilflugplatz muß eine betriebsbereite Leuchtpistole mit ausreichender roter, grüner und weißer Signalmunition vorhanden sein.

(2) Auf jedem kontrollierten Zivilflugplatz muß außerdem ein Signalscheinwerfer vorhanden sein. Der Signalscheinwerfer muß von Hand auf das Ziel gerichtet werden können, das Geben von roten, grünen und weißen Lichtzeichen sowie die Nachrichtenübermittlung in den drei Farben durch Morsezeichen mit einer Geschwindigkeit von mindestens vier Wörtern zu je fünf Buchstaben pro Minute ermöglichen. Die Bündelung des Lichtstrahles darf nicht geringer als 1° und nicht größer als 3° sein. Die Lichtstärke des farbigen Lichtes muß mindestens 6000 cd bei Tageslicht betragen.

(3) Soweit auf kontrollierten Zivilflugplätzen zur Bewegungslenkung auf Rollwegen Verkehrsampeln errichtet werden, müssen diese die Abgabe von rotem Dauerlicht und grünem Blinklicht durch die Flugplatzkontrollstelle ermöglichen. Hinsichtlich der Aufstellung der Ampeln sind die Bestimmungen des § 48 über Rollwegweiser sinngemäß anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

27.11.2017

Gesetzesnummer

10011441

Dokumentnummer

NOR12147992

alte Dokumentnummer

N9197249387J

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