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§ 18 ZFV 1972

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.1972

§ 18. Pistenlängsneigung

(1) Die Pistenlängsneigung, die aus der Differenz des höchsten und des niedrigsten Punktes entlang der Pistenmittellinie, geteilt durch die tatsächliche Pistenlänge, zu bestimmen ist, darf nicht größer sein als:

  1. 1% bei Pisten der Klassen A, B und C,
  2. 2% bei Pisten der Klassen D, E, F und bei Hubschrauberpisten.

(2) Auf keinem Teil der Piste darf die Längsneigung größer sein als:

  1. 1,25% bei Pisten der Klassen A und B, wobei jedoch die Neigung des ersten und des letzten Viertels der Pisten 0,8% nicht überschreiten darf,
  2. 1,5% bei Pisten der Klasse C,
  3. 2,0% bei Pisten der Klassen D, E und F.

Zuletzt aktualisiert am

27.11.2017

Gesetzesnummer

10011441

Dokumentnummer

NOR12147960

alte Dokumentnummer

N9197249355J

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