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§ 32a BStG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2014

Örtliche Zuständigkeit der Landesverwaltungsgerichte

§ 32a.

Fällt eine Angelegenheit in den örtlichen Wirkungsbereich mehrerer Verwaltungsgerichte, ist jenes Verwaltungsgericht zuständig, in dessen Sprengel das längere Teilstück des festzulegenden oder aufzulassenden Straßenverlaufes liegt. Wird keine Straßenachse festgelegt, richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach der Lage des durch Baumaßnahmen in Anspruch genommenen größeren Flächenanteils.

Zuletzt aktualisiert am

28.09.2021

Gesetzesnummer

10011428

Dokumentnummer

NOR40151186

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