§ 6.
Die Forderung der Aktiengesellschaft gegen den Bund auf Überlassung der Benützungsentgelte nach § 3 ist höchstens mit dem Betrag in die Jahresabschlüsse der Aktiengesellschaft einzustellen, den die Aktiengesellschaft für Grundeinlösungen, Herstellung, Erhaltung und Finanzierung der in § 1 Abs. 1 genannten Autobahnstrecken sowie für die Kosten der Einhebung der Benützungsentgelte und zur Deckung der angemessenen Verwaltungskosten der Aktiengesellschaft aufgewendet hat.
Zuletzt aktualisiert am
27.09.2023
Gesetzesnummer
10011425
Dokumentnummer
NOR12147817
alte Dokumentnummer
N9197123905L
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