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§ 6 Pyhrn Autobahn-Finanzierungsgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 31.12.1975

§ 6.

Die Forderung der Aktiengesellschaft gegen den Bund auf Überlassung der Benützungsentgelte nach § 3 ist höchstens mit dem Betrag in die Jahresabschlüsse der Aktiengesellschaft einzustellen, den die Aktiengesellschaft für Grundeinlösungen, Herstellung, Erhaltung und Finanzierung der in § 1 Abs. 1 genannten Autobahnstrecken sowie für die Kosten der Einhebung der Benützungsentgelte und zur Deckung der angemessenen Verwaltungskosten der Aktiengesellschaft aufgewendet hat.

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2023

Gesetzesnummer

10011425

Dokumentnummer

NOR12147817

alte Dokumentnummer

N9197123905L

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