Artikel XIV
Kündigung
Jeder Vertragschließende Teil kann jederzeit dem anderen Vertragschließenden Teil seinen Wunsch bekanntgeben, dieses Abkommen zu kündigen. Diese Benachrichtigung ist gleichzeitig dem Rat der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation zur Kenntnis zu bringen. In diesem Falle läuft das Abkommen 12 Monate nach dem Zeitpunkt des Eintreffens der Kündigung beim anderen Vertragschließenden Teil ab, sofern nicht die Kündigung vor Ablauf dieses Zeitraumes zurückgezogen wird. Wenn keine Empfangsbestätigung durch den anderen Vertragschließenden Teil erfolgt, gilt die Mitteilung als 14 Tage nach Empfang durch den Rat der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation eingegangen.
Zuletzt aktualisiert am
27.08.2019
Gesetzesnummer
10011420
Dokumentnummer
NOR12147872
alte Dokumentnummer
N9197142707L
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