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Artikel 2 Übereinkommen über die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Genehmigung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 11.5.1971

Artikel 2

Jede Vertragspartei, die eine Regelung anwendet, teilt die darin beschriebenen Genehmigungszeichen für die in der Regelung vorgesehenen Typen der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen zu, wenn sie überwachen kann, daß die Herstellung der genehmigten Type entspricht, wenn die vorgelegten Muster den in der Regelung festgelegten Prüfungen und Vorschriften genügen und wenn der Hersteller in dem Staat, in dem er die Genehmigung beantragt, einen gehörig bevollmächtigten Vertreter hat, falls er dort nicht selbst ansässig ist. Jede Vertragspartei, die eine Regelung anwendet, wird die darin vorgesehenen Prüfzeichen verweigern, wenn die vorstehenden Voraussetzungen nicht erfüllt sind.

Zuletzt aktualisiert am

20.05.2019

Gesetzesnummer

10011419

Dokumentnummer

NOR40004124

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