Artikel 2
Artikel 2. – Gütertransporte von oder nach einem der Vertragsstaaten oder Transittransporte durch das Gebiet eines der Vertragsstaaten mit Kraftfahrzeugen, die im anderen Vertragsstaate zugelassen sind, bedürfen eines vorher ausgestellten Ausweises (autorisation).
Keiner Ausweispflicht unterliegen:
- a) die gelegentliche Beförderung von Gütern zu und von Flughäfen bei Umleitung der Flugdienste;
- b) die Beförderung von Gepäck in Anhängern von Fahrzeugen zum Personentransport und die Beförderung von Gepäck mit Fahrzeugen jeglicher Art zu und von Flughäfen;
- c) die Beförderung von Postsendungen;
- d) die Beförderung beschädigter Fahrzeuge;
- e) die Beförderung von Müll und Fäkalien;
- f) die Beförderung von Tierkörpern zur Tierkörperbeseitigung;
- g) die Beförderung von Bienen und Fischbrut;
- h) Leichentransporte;
- i) Beförderungen im Werkverkehr;
- j) Gütertransporte mit Fahrzeugen, deren Nutzlast geringer als 500 kg ist.
Zuletzt aktualisiert am
02.02.2018
Gesetzesnummer
10011407
Dokumentnummer
NOR12147649
alte Dokumentnummer
N9197042554L
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
