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Artikel 10 Grenzüberschreitender Gütertransport auf der Straße (Belgien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.2.1970

Artikel 10

Artikel 10. – Folgende Behörden sind zuständig:

Die Vertreter der vertragschließenden Teile werden, um die gute Durchführung dieses Abkommens zu gewährleisten, erforderlichenfalls in einer gemischten Kommission zusammentreten.

Zuletzt aktualisiert am

14.03.2025

Gesetzesnummer

10011407

Dokumentnummer

NOR12147657

alte Dokumentnummer

N9197042562L

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