§ 19.
Sind alle an ein Grundstück angrenzenden Grundstücke bereits im Grenzkataster enthalten, so hat das Vermessungsamt die Umwandlung hinsichtlich dieses Grundstückes von Amts wegen vorzunehmen.
Zuletzt aktualisiert am
06.07.2023
Gesetzesnummer
10011400
Dokumentnummer
NOR12147448
alte Dokumentnummer
N9196816532J
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)