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§ 19 VermG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1975

§ 19.

Sind alle an ein Grundstück angrenzenden Grundstücke bereits im Grenzkataster enthalten, so hat das Vermessungsamt die Umwandlung hinsichtlich dieses Grundstückes von Amts wegen vorzunehmen.

Zuletzt aktualisiert am

06.07.2023

Gesetzesnummer

10011400

Dokumentnummer

NOR12147448

alte Dokumentnummer

N9196816532J

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